Ist ein Notstromaggregat meldepflichtig?
Ja, sowohl in Österreich als auch in Deutschland gibt es behördliche Vorschriften für den Betrieb von Notstromaggregaten. Diese Vorschriften sind je nach Bundesland und Art des Aggregats unterschiedlich.
Österreich:
Will man in Österreich ein Notstromaggregat installieren und nutzen, so unterliegt dies bestimmten Vorschriften und Regelungen. Es besteht aber keine generelle Pflicht, solche Maschinen zu melden. Es gibt keine österreichweiten Bauvorschriften, Umweltschutzbestimmungen oder andere Regelungen. Diese sind je nach Bundesland oder Gemeinde unterschiedlich.
Bundesweit gilt:
- Anmeldepflichtig: Notstromaggregate mit einer Leistung von über 50 kW müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden.
- Meldefrei: Notstromaggregate mit einer Leistung von unter 50 kW sind meldefrei.
Jedoch gibt es Bundesland-spezifische Regelungen.
Grundsätzlich:
- Gewerbeordnung (GewO): Die GewO regelt die gewerberechtliche Zulässigkeit des Betriebs von Notstromaggregaten.
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Das BImSchG regelt die zulässigen Emissionen von Lärm und Abgasen von Notstromaggregaten.
- Technische Anleitung Lärm (TA Lärm): Die TA Lärm konkretisiert die Anforderungen an den Lärmschutz von Notstromaggregaten.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das WHG regelt den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, z. B. beim Betrieb von Notstromaggregaten mit Dieselkraftstoff.
Zusätzliche Auflagen:
- Brandschutzbestimmungen: Die Feuerwehr kann Auflagen zum Brandschutz erteilen, z. B. die Aufstellung von Brandmeldern oder Feuerlöschern.
- Nachbarschaftsrecht: Die Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Abgase ist zu vermeiden.
Erkundigen Sie sich vorab bei den regionalen Behörden und holen Sie die erforderlichen Baugenehmigungen oder behördliche Genehmigungen ein. Insbesonders dann, wenn es sich um ein Notstromaggregat handelt, das bestimmte Größen- oder Leistungsgrenzen überschreitet.
Deutschland:
Auch in Deutschland besteht eine Meldepflicht für leistungsstarke Notstromaggregate.
- Anmeldepflichtig: Notstromaggregate über 13 kVA müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden.
- Meldefrei: Notstromaggregate unter 13 kVA sind meldefrei.
Wichtig:
- Je nach Bundesland und Netzbetreiber gibt es unterschiedliche Regelungen. Informieren Sie sich vorab beim zuständigen Netzbetreiber.
- Planung eines Anschlusses an das öffentliche Netz: dafür ist immer die Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich.
Technische Anforderungen: Das Notstromaggregat muss den technischen Anforderungen des Netzbetreibers genügen.
Bei einem längeren Stromausfall mag die Idee naheliegend sein, das Auto als potenzielle Energiequelle zu nutzen. Schließlich verfügt es über eine Lichtmaschine, die Strom für die Batterie erzeugt. Doch aus rechtlichen und technischen Gründen ist dies keine empfehlenswerte Lösung. Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist es untersagt, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, was mit Bußgeldern geahndet werden kann. Zudem ist die Stromerzeugung durch die Lichtmaschine begrenzt und erfordert einen Wechselrichter zur Umwandlung in Wechselstrom, was mit technischem Equipment und Wandlungsverlusten verbunden ist. Zusätzlich läuft der Motor im Leerlauf mit niedriger Drehzahl, wodurch die Stromproduktion weiter reduziert wird. Selbst wenn der Motor läuft, entstehen Wärme und der Lüfter verbraucht zusätzlichen Strom. Infolgedessen bleibt nur ein geringer Teil des erzeugten Stroms übrig. Darüber hinaus kann der Betrieb des Motors im Stand die Abgasnachbehandlung beeinträchtigen, insbesondere bei Dieselfahrzeugen.
Es gibt viel Wissenswertes über
Vor dem Kauf eines
Der
Saubere und sichere Energie für empfindliche Geräte
Die Größe von Notstromaggregaten ist abhängig von deren Leistungsfähigkeit und dem
Für

Die Zweckmäßigkeit eines Notstromaggregates ist dort gegeben, wo mit häufigen Stromausfällen zu rechnen ist oder wo es Situationen gibt, in denen eine zuverlässige Stromversorgung lebenswichtig ist.